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Lärmschutz

Lärmschutz

Was ist erlaubt? Was ist verboten?

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass zum einen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zum anderen z. B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. -verordnung umfassende Regelungen treffen, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.

Wir möchten Ihnen hier die wichtigsten Vorschriften in geraffter und hoffentlich verständlicher Form aufführen.

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn und halten Sie sich an die Vorschriften.

Grundregel

Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

Nachtruhe und Sonn- und Feiertage

Es ist verboten, Montags bis Samstags zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.

An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot. So ist auch die Benutzung von Geräten wie Räsenmähern, Motorsägen, Vertikutierern etc. ganztags verboten.

Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt Betriebszeiten für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten fest.

Werktags dürfen Sie in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nicht mehr einzuhalten, jedoch sollte möglichst auf besondere Bedürfnisse der Nachbarn Rücksicht genommen werden.

Ausnahme bei "lauten Arbeiten":
abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler, etc.
Diese dürfen in Wohngebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt.

Ausnahme für Gewerbe:
Firmen dürfen werktags im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch laute Arbeiten ausführen.
Weitergehende Vorschriften zur Nachtruhe sowie Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen zu diesen Zeiten/an diesen Tagen nicht benutzt werden.

Fahrzeuge

Verboten ist:

  • Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen
  • Schallzeichen (Hupen) außer zur Warnung abzugeben
  • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
  • Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungenoder in freier Natur laufen zu lassen
  • beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen

Tiere

Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.

Allgemeine Ausnahmen

  • Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
  • In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden.

Feiertagsruhe

Feiertage in Hessen sind:

  • der Neujahrstag
  • der Karfreitag
  • der Ostermontag
  • der 1. Mai
  • Himmelfahrt
  • der Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • der 1. und 2. Weihnachtstag