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Finanzielle Hilfen und anderes

Sozialhilfe

Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Grundsicherung für Arbeit Suchende am 01.01.2005 und Wegfall des Bundessozialhilfegesetzes gliedert sich die ehemalige Sozialhilfe in

a) Grundsicherung für Arbeit Suchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besser bekannt unter Arbeitslosengeld II/Sozialgeld oder Hartz IV-Leistungen.
Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren und Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit und Behinderung gegenwärtig oder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer sich durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen nicht selbst helfen kann.
Für Auskunft und Antragstellung ist ausschließlich die Arbeitsförderung Landkreis Kassel zuständig.

Kontakt

 
 

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Landkreis Kassel
Ständeplatz 23
34117 Kassel
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b) Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII)
Hier sind hervorzuheben die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit und Eingliederungshilfe für Behinderte.

Hilfebedürftige, die 65 Jahre und älter sind oder aber auf Dauer erwerbsgemindert, d. h. nicht in der Lage, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten, erhalten bei unzureichendem Einkommen und Vermögen Leistungen nach dem SGB XII.

Bei der Antragstellung sind unsere Mitarbeiter/innen der Fachberatung Soziales in Zimmer 2 und 3 im Rathaus gern behilflich. Hier erhalten Sie auch Antwort auf Ihre Fragen. Bringen Sie zur Antragstellung bitte alle Belege über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen mit - und den Personalausweis natürlich.


Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Ermäßigungen bzw. Befreiungen vom Rundfunkbeitrag werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der/die Antragsteller/in zum nachfolgend aufgeführten Personenkreis gehört. Dieses sind der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte. Genaue Informationen sowie einen Online Antrag zur Gebührenermäßigung oder -befreiung finden Sie unter:

Ein Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung oder -ermäßigung kann unter Vorlage der vollständigen Originalbelege und der Rundfunknummer bei der Fachberatung Soziales im Rathaus, Zimmer 2 und 3 gestellt werden. Als Service für unsere Bürger erhalten Sie dort kostenlos, die von der ARD ZDF und Deutschlandradio gewünschte Bestätigung, dass die Originalbelege vorgelegen haben.


Beförderungsdienst für Schwerbehinderte

Eine weitere freiwillige kommunale Leistung der Stadt ist der Beförderungsdienst für Schwerbehinderte. Er soll unterstützend auf die Eingliederung Behinderter in die Gesellschaft wirken.

Anspruchsberechtigte erhalten im Quartal 15 Freifahrten bis zu 15 km pro Einzelfahrt. Hin- und Rückfahrt sind zwei Fahrten. Kosten für darüber hinaus gehende Entfernungen sind vom Benutzer selbst zu tragen. Fahrten zum Arzt sind ausgeschlossen. Den Beförderungsdienst hat zur Zeit Taxi Baunatal (Phoenix-Taxi) übernommen.

Der Beförderungsdienst wird täglich von 7:00 - 22:00 Uhr angeboten.

Berechtigt zur Inanspruchnahme sind

  1. Rollstuhlfahrer
  2. Doppelschenkelamputierte
  3. Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis (siehe nachstehend).

Für die Feststellung der Anspruchsberechtigung ist grundsätzlich eine fachärztliche Untersuchung nicht erforderlich. Bei Schwerbehinderten müssen im Schwerbehindertenausweis folgende Merkzeichen eingetragen sein: aG oder G mit B oder Bl.

Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie einen Behindertenfahrscheck beantragen, so wenden Sie sich zu den Öffnungszeiten an die Mitarbeiter/innen der Fachberatung Soziales im Rathaus, Zimmer 2 bis 3. Dort erhalten Sie auch die ausführlichen Richtlinien. Für die Ausstellung des Berechtigungsausweises ist ein Lichtbild erforderlich.


Parkausweis für Schwerbehinderte
(Ausnahmegenehmigung nach der StVO)

Erteilung von Parkausweisen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde (Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: aG bzw. Bl)

Der vorstehend genannte Personenkreis der Schwerbehinderten kann auf Antrag verschiedene Parkerleichterungen erhalten und von verschiedenen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit werden (Benutzung der Schwerbehindertenparkplätze, Befreiung von Parkgebühren, befristetes Parken in eingeschränkten Halteverboten usw.).

Haben Sie weitere Fragen oder möchten Sie einen Parkausweis beantragen, so wenden Sie sich zu den Öffnungszeiten an die Mitarbeiter/innen der Fachberatung Soziales im Rathaus, Zimmer 2 - 3.


Landesblindengeld

Blinde und wesentlich Sehbehinderte haben Anspruch auf Landesblindengeld. Die Bescheinigung über den Grad der Sehbehinderung stellt der Augenarzt aus. Das Landesblindengeld wird unabhängig vom Einkommen gewährt.

Zuständig für die Bearbeitung und Genehmigung ist der

LWV Hessen - Landesblindengeldstelle
Kölnische Str. 30 (Besucheranschrift)
34117 Kassel
Telefon: 0561 1004-2670
Ständeplatz 2-10 (Postanschrift)
34117 Kassel

Sie können Ihren Antrag auch im Rathaus, Zimmer 2 - 3 stellen oder abgeben. Er wird dann an den LWV weitergeleitet.